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Politisches Update zu neuen Regelungen im Pflegegesetz

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

es ist Sommerpause – doch von Stillstand kann im politischen Berlin nicht die Rede sein. Das BMG scheint sich für die neue Legislatur zu sortieren und hat einige Gesetzgebungsprozesse angestoßen. Erst am Mittwoch hatte das Bundeskabinett zwei Vorhaben zur Reform der Pflege auf dem Tisch.

Unsere Position bleibt eindeutig: Pflege braucht mehr Handlungsspielraum, aber mit verbindlichen Qualitätsstandards und klaren Regeln. Wogegen wir uns dagegen deutlich aussprechen, sind noch mehr Parallelstrukturen und ein aufgeweichter Arztvorbehalt.

So weit, so klar. Neu allerdings war – neben dem etwas sperrigen Namen (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) – auch so manche fachfremde Regelung, die auf den letzten Metern Einzug ins Gesetz hielt. Zwei Anpassungen, die uns besonders betreffen, wollen wir kurz für Sie in den Blick nehmen.

Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst – Endlich rechtliche Klarheit

Neu im Entwurf und ein großer Erfolg nach zweijährigem Hin und Her: Klarstellungen, dass die Tätigkeit von (Pool-)Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Beschäftigung einzustufen ist. Dafür erhalten die KVen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

Damit würde endlich die Hängepartie um den vertragsärztlichen Notdienst enden! Die nun im Kabinett beschlossenen Festlegungen können die dringend benötigte Rechtssicherheit schaffen – und sind damit eine wichtige Voraussetzung für einen flächendeckenden Bereitschaftsdienst.

Pflegegesetz ergänzt GVSG: Übergangslösung gefunden

Aktuell sitzt die Selbstverwaltung an der Umsetzung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG). Vieles bleibt also weiterhin im Fluss – was aber nach wie vor gilt: Die Entbudgetierung ist und bleibt ein großer Erfolg! Ab Oktober wird dadurch endlich mehr Geld in die hausärztliche Versorgung fließen.

Zeitgleich legt das BMG über das Pflegegesetz noch einmal die Feile an. Ziel ist die Schließung rechtlicher Lücken, die im GVSG offengeblieben waren. So war – wir hatten hier darüber informiert – die Finanzierung des Sicherstellungsfonds nach Einführung der Entbudgetierung nicht klar geregelt worden.

Nun sollen die KVen mehr Gestaltungsspielraum erhalten, welche Gelder zur Finanzierung des Sicherstellungsfonds herangezogen werden können. Damit soll auch verhindert werden, dass die weiterhin budgetierten hausärztlichen Leistungen – wie Sonografie oder psychosomatische Grundversorgung – zu stark für die Finanzierung des Fonds herhalten müssen und dadurch deutlich abgestaffelt werden. Diese Budgetierung durch die Hintertür kann die nun gefundene Regelung zumindest abfedern, wenn auch nicht lösen.

Ein Schritt also in die richtige Richtung. Perspektivisch ist der Gesetzgeber aber gefordert, die vollständige Vergütung sämtlicher Leistungen, die zum Kern der hausärztlichen Tätigkeit zählen, sicherzustellen. Nur das wird den Versorgungsrealitäten in unseren Praxen gerecht und kann die gesamte Breite unserer tagtäglichen Arbeit, die eben mehr umfasst als Kapitel 3-Leistungen und Hausbesuche, langfristig sichern.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, auch diesen Sommer zeigt sich: Gesetzgebung ist Marathon, nicht Sprint. Umso wichtiger sind Ausdauer und Beharrlichkeit – auch in der Sommerpause! In diesem Sinne, genießen Sie die warmen Wochen. Wir bleiben für Sie dran!

Mit kollegialen Grüßen

Dr. Markus Beier            Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth
Bundesvorsitzender       Bundesvorsitzende